Produktsicherheit und Produktkennzeichnung gilt auch für Schmuck und Uhren, egal wie klein die Produkte sind. Wir verraten unseren Mitgliedern, wie es geht!
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) für jedes Verbraucherprodukt, auch für Schmuck, Uhren und Silberwaren, neu wie gebraucht. Sie verlangt eine Risikoanalyse je Produkt, Herstellerangaben am Produkt und im Onlineangebot und bei Importware eine verantwortliche Person in der EU. Für Uhren mit Batterie kommen CE-Kennzeichnung, Elektrogesetz und Batterierecht hinzu.
Mitglieder wissen mehr: Das vollständige Dossier zur Produktkennzeichnung steht in BVSU Intern, dem Mitgliederportal des Verbands.
Deutsches Recht: Das Produktsicherheitsgesetz wurde angepasst und regelt seit dem 19. Februar 2026 die Bußgelder.
Die Verordnung enthält keine Sonderregeln für Schmuck und Uhren. Jedes Produkt muss deshalb dem richtigen Regelwerk zugeordnet werden, und das ist weniger offensichtlich, als es klingt.
Reiner Schmuck darf kein CE-Zeichen tragen, eine Quarzuhr muss es. Uhren mit Batterie sind Elektrogeräte: Marke und Unternehmen müssen bei der Stiftung EAR registriert sein, und seit August 2026 gelten neue Kennzeichnungspflichten für Batterien. Kinderschmuck gilt rechtlich nicht als Spielzeug, was die eigene Risikoanalyse anspruchsvoller macht. Für Gebrauchtware, Ankaufsschmuck und Vintage-Uhren gibt es Ausnahmen, deren Grenzen im Einzelfall zu begründen sind.
Hinzu kommt die Durchsetzung: Marktplätze sperren Angebote ohne Pflichtangaben regelmäßig automatisiert.
Braucht Schmuck ein CE-Zeichen? Nein. Auf Schmuck ohne Elektronik ist das CE-Zeichen sogar unzulässig. Uhren mit elektronischem Werk brauchen es.
Gilt die GPSR auch für gebrauchten Schmuck und Vintage-Uhren? Grundsätzlich ja. Ausgenommen sind Antiquitäten und Ware, die ausdrücklich als instandsetzungsbedürftig angeboten wird.
Welche Angaben müssen im Onlineshop stehen? Hersteller mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei Importware die verantwortliche Person in der EU, eine Produktkennung, ein Bild und alle Warnhinweise, jeweils am Angebot selbst.
Was droht bei Verstößen? Bußgelder nach dem Produktsicherheitsgesetz, Abmahnungen durch Wettbewerber und die Sperrung von Angeboten oder Konten durch Plattformen.
In BVSU Intern, dem Mitgliederportal des Verbands, finden Mitgliedsunternehmen das vollständige Dossier zur Produktkennzeichnung:
Bei Einzelfragen berät die Geschäftsstelle Mitglieder persönlich. Sie sind noch kein Mitglied? Dann lohnt sich ein Blick auf unsere Leistungen.
Stand: Oktober 2026