Produktsicherheit und Produktkennzeichnung gilt auch für Schmuck und Uhren, egal wie klein die Produkte sind. Wir verraten unseren Mitgliedern, wie es geht!
Am 23. Mai 2023 wurde die neue Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht, mit dem Ziel, Verbraucher auch weiterhin vor gefährlichen Produkten zu schützen. Die Regelungen gelten seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Im Zuge dessen erfuhr auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Anpassungen.
Alle Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer (Importeure), Händler, Fulfilment-Dienstleister sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt haben, sind nach dieser Verordnung verpflichtet.
Im Grundsatz gilt, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Hierbei spielen – je nach Produktart – viele Kriterien eine Rolle, bspw. die Eigenschaften eines Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Gebrauchsanweisung), potenzielle Wechselwirkungen mit anderen Produkten, die Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung, Warnhinweise, Entsorgung), verbraucherspezifische Aspekte (Produktverwendung durch Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung) u.v.m. Auch müssen Hersteller für ausnahmslos jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ Die CE-Kennzeichnung ist daher kein Qualitätssiegel, sondern eine Kennzeichnung, die durch den Inverkehrbringer in eigenem Ermessen aufzubringen ist und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass selbiges diesen entspricht. Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.
Da es sich bezogen auf unsere Branche bei den CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten vor allem um Uhren mit einem entsprechend relevanten Antrieb handelt, spielt in diesem Zusammenhang auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz eine Rolle.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt in Deutschland die WEEE-Richtlinie der EU zum Umgang mit Elektronikschrott um. Das ElektroG soll dafür sorgen, dass Elektroaltgeräte nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden. Durch die gesteuerte und kontrollierte Entsorgung soll der illegale Export von Elektroaltgeräten ins Ausland weiter bekämpft werden, sollen wertvolle Rohstoffe wiederverwendet und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit reduziert werden.
Prinzipiell gilt, dass jeder, der elektrische oder elektronische Geräte produziert, verschiedene Verpflichtungen erfüllen muss. Zu diesen gehören: