Sanktionen gegen russische Diamanten

Ab dem 1. Januar 2024 bestehen Einfuhrbeschränkungen für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten. Wir bieten einen Überblick über die Fristen und Regelungen der Umsetzung.

Sanktionen russische Diamanten

Einfuhrverbote für Produkte unserer Branche gab es bereits sehr schnell nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine.

Die EU hat bereits am 6. Oktober 2022 die Einfuhr von synthetischen Diamanten aus Russland in die Einfuhrverbote aufgenommen (Artikel 3i der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates).

Darüber hinaus besteht seit dem 22. Juli 2022 ein Verbot für die Einfuhr, die Verbringung und den Erwerb von Goldschmuck (Artikel 3o) und Edelmetallschmuck (Artikel 3i) aus Russland (hinzugefügt am 6. Oktober 2022). Soweit in diesen Produkten Diamanten gefasst sind, fallen sie unter das Verbot.

Diamanten und Schmuck unterliegen einem Ausfuhrverbot für Luxusgüter nach Russland, wenn ihr Wert mindestens 300 EUR beträgt (Artikel 3h und Abschnitte 10 und 18 von Anhang XVIII). Darunter fallen beispielsweise synthetische/rekonstruierte Diamanten, Diamantenstaub und Diamantenschmuck sowie einige andere Luxusgüter wie Uhren, die Diamanten enthalten oder nicht.

 

Am 6. Dezember 2023 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der G7 darauf, ab dem 1. Januar 2024 Einfuhrbeschränkungen für nicht-industrielle Diamanten einzuführen, die in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden, gefolgt von weiteren schrittweisen Beschränkungen für die Einfuhr russischer Diamanten, die in Drittländern verarbeitet werden, mit dem Ziel des 1. März 2024.

Was ist das Einfuhrverbot für Diamanten?

Die EU-Sanktionen gegen russische Diamanten, die im 12. Sanktionspaket (Artikel 3p der Verordnung Nr. 833/2014 des Europäischen Rates) enthalten sind, sind Teil der konzertierten Bemühungen der G7, ein international koordiniertes Diamantenverbot einzuführen, das darauf abzielt, Russland diese wichtige Einnahmequelle zu entziehen, die von der EU auf 4 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt wird, wovon etwa 1,5 Mrd. EUR auf die jährlichen Einfuhren in die EU entfallen.

Ein Verbot ist nur dann wirksam, wenn ein Großteil des weltweiten Diamantenhandelsmarktes ein solches Verbot umsetzt. Zu diesem Zweck hat sich die Kommission mit den G7-Ländern und anderen wichtigen Partnern, einschließlich der Industrie*, zusammengetan, um koordinierte restriktive Maßnahmen zu konzipieren und deren wirksame Umsetzung zu gewährleisten, unter anderem durch Rückverfolgungstechnologien.

* Diese Aussage der EU wird von weiten Teilen der weltweiten Industrie so nicht geteilt. Der Austausch über die Umsetzung der Maßnahmen hätte bis zum heutigen Tag deutlich kooperativer ablaufen können. Insbesondere die deutsche Regierung hat sich wenig an den Umsetzungen beteiligt und keinen Kontakt zur Industrie gesucht oder entsprechende Angebote angenommen.

Umsetzung in verschiedenen Phasen

Artikel 3p der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates verbietet den Kauf, die Einfuhr oder den Transfer von russischen Nicht-Industriediamanten in mehreren Stufen:

  • Ab dem 1. Januar 2024 sind Diamanten (natürliche und synthetische) und Produkte, die Diamanten enthalten (Schmuck), die in den Teilen A, B und C des Anhangs XXXVIIIA der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind, verboten, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Das Gleiche gilt für solche Waren (jeglicher Herkunft), wenn sie durch Russland durchgeführt wurden;
  • Ab dem 1. März 2024 gilt das Verbot auch für die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführten russischen Naturdiamanten, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus russischen Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat je Diamant bestehen;
  • Ab dem 1. September 2024 gilt das Verbot auch für russische natürliche und synthetische Diamanten und Schmuck mit russischen Diamanten (alle in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführten Produkte), die in einem Drittland verarbeitet wurden, die aus aus Russland stammenden oder aus Russland ausgeführten Diamanten mit einem Gewicht von 0,5 Karat oder mehr oder 0,1 Gramm* pro Diamant bestehen oder solche enthalten.

Die genannten Schwellenwerte von 1,0 Karat und 0,5 Karat gelten gleichermaßen für Rohdiamanten und geschliffene Diamanten zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union.

 

* Synthetische Diamanten werden in der Kombinierten Nomenklatur in Gramm gemessen (1 Karat = 0,2 Gramm).

Umgang mit Diamantenschmuck, der russische Diamanten enthält

Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Schmuck zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, der russische Diamanten enthält, die in Teil C des Anhangs XXXVIIIA der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind, wenn sie aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt worden sind. Das Gleiche gilt für Schmuckstücke mit Diamanten jeglicher Herkunft, die über Russland eingeführt wurden.

Darüber hinaus wird dieses Verbot ab dem 1. September 2024 auf Schmuckstücke ausgeweitet, die in einem Drittland bearbeitet wurden und Diamanten enthalten, die aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt wurden und ein Gewicht von 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant oder mehr aufweisen.

Außerdem besteht ein Verbot für Goldschmuck (Artikel 3o) und Edelmetallschmuck (Artikel 3i) aus Russland.

 

Das Verbot nach Artikel 3p gilt nicht für Schmuck mit russischen Diamanten für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die Europäische Union reisen, oder für deren unmittelbare Familienangehörige, die mit ihnen reisen, solange er sich im Besitz dieser Personen befindet und nicht zum Verkauf bestimmt ist.

 

Eine ähnliche Ausnahme gilt auch für das Goldverbot nach Artikel 3o und für das Verbot der Ausfuhr von Diamantschmuck, der in der Liste der Luxusgüter in Anhang XVIII der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt ist (Artikel 3h).

Umgang mit verbotener Ware, die sich bereits vor Inkrafttreten der betreffenden restriktiven Maßnahmen im Gebiet der Union befindet

Wie bei allen anderen restriktiven Maßnahmen, die die Einfuhr, die Verbringung oder den Kauf verbieten, betrifft die in Artikel 3p der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates vorgesehene Beschränkung nicht Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Maßnahme bereits im Gebiet der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt sind (d.h. in der Regel bereits in Verkehr gebracht wurden). Für Waren, die sich bereits in der Union befinden, aber noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 12e der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates.

Für Diamanten, die reexportiert werden und während der so genannten Sunrise-Periode wieder in die EU eingeführt werden sollen, gelten dieselben unterstehenden Bedingungen wie für erstmalig importierte Diamanten.

Liste der Waren, die unter das Diamantenverbot fallen

Die Waren, die unter das Diamantenverbot fallen, sind in Anhang XXXVIIIA der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt:

Teil A

CN-Code 7102 10: Unsortierte Diamanten

CN-Code 7102 31: Nichtindustrielle Diamanten, roh oder einfach gesägt, gespalten oder rau geschliffen

CN-Code 7102 39: Nichtindustrielle Diamanten, andere als unbearbeitet oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

 

Teil B

CN-Code 7104 21: Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder einfach gesägt oder grob geformt

CN-Code 7104 91: Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, andere als roh oder einfach gesägt oder grob geformt

 

Teil C

Ex 7113: Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit eingearbeiteten Diamanten

Ex 7114: Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen, mit eingelegten Diamanten

Ex 7115 90: Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit eingelegten Diamanten, anderweitig nicht genannt

Der zukünftige Überprüfungs- und Zertifizierungsmechanismus für Rohdiamanten

Die EU wird ab dem 1. März 2024 einen auf Rückverfolgbarkeit basierenden Überprüfungs- und Zertifizierungsmechanismus für Rohdiamanten innerhalb der G7 (das „G7-Zertifikationssystem“) einrichten.

Die auf der Rückverfolgbarkeit (Traceability) basierende Überprüfung wird für Rohdiamanten gelten, deren Karatgröße bestimmte Schwellenwerte überschreitet (1,0 Karat oder mehr ab dem 1. März 2024 und 0,5 Karat oder mehr ab dem 1. September 2024). Für Einfuhren in die Union während der so genannten „Sunrise Period“ zwischen dem 1. März 2024 und dem 31. August 2024 gelten abweichende Regeln, auf die wir im weiteren Textverlauf zu sprechen kommen.

Es gibt zwar mehrere Szenarien, aber grundsätzlich werden die Identifizierungsdaten eines Rohdiamanten zunächst in eine Rückverfolgbarkeitsplattform im Erzeugerland eingegeben (registriert). Sobald der Rohdiamant am G7-Importknotenpunkt eintrifft, wird eine Überprüfung, einschließlich einer physischen Kontrolle des Diamanten, von den zuständigen Behörden durchgeführt. Darüber hinaus fragt ein Blockchain-basiertes System namens „G7-Ledger“ validierte Tracability-Drittsysteme ab, um bereits vorhandene Informationen über den zu importierenden Diamanten in einem G7-Land zu erhalten. Nach erfolgreicher Überprüfung wird dann ein G7-Zertifikat ausgestellt und dem G7-Ledger hinzugefügt.

Das System der G7-Zertifizierung soll ab dem 1. März 2024 in einer Pilotphase einsatzbereit sein und ab dem 1. September 2024 voll funktionsfähig sein. Während dieser „Sunrise-Periode“ können die Wirtschaftsbeteiligten wählen, ob sie bei der Einfuhr in die Union die hier beschriebene Zertifizierung oder andere Nachweise verwenden wollen (weitere Einzelheiten zu den akzeptierten Nachweisen für den nicht-russischen Ursprung siehe unten). Ab dem 1. September 2024 wird die Verwendung des auf der Rückverfolgbarkeit basierenden Zertifikats für die Einfuhr von Diamanten mit einer Größe von 0,5 Karat oder mehr obligatorisch sein.

Das G7-Zertifikationssystem wird durch die Nutzung und Erweiterung bestehender Traceability-Technologien und Kontrollen funktionieren. Die Diamantenproduzenten können die erforderlichen Informationen in die Traceability-Plattform einspeisen, die dann über das G7-Ledger überprüft und im G7-Einfuhrknoten zertifiziert werden.

Das Blockchain-basierte G7-Ledger ist eine eigenständige Software, auf welche die zuständigen Behörden (einschließlich aller Zollbehörden der Mitgliedstaaten) zugreifen können. Es wird mit mehreren bereits bestehenden Blockchain-Systemen Daten austauschen können, um das G7-Zertifikationssystem einfacher zu gestalten.

Der Einfuhrprozess für Diamanten in die Europäische Union

Die Einführer müssen nachweisen, aus welchem Land die Diamanten oder Produkte stammen, die Diamanten enthalten, die als Ausgangsmaterial für die Verarbeitung des Produkts in einem Drittland verwendet wurden, wenn die Diamanten eine bestimmte Karatgröße überschreiten:

Ab dem 1. März 2024 müssen alle Rohdiamanten (CN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00) von 1,0 Karat oder mehr, die auf den EU-Markt gelangen wollen, den so genannten „Rohdiamanten-Einfuhrknotenpunkt“ in Antwerpen (Belgien) passieren, wo eine erste Überprüfung (einschließlich physischer Kontrolle) und Zertifizierung erfolgt. Belgien wickelt bereits heute laut Angabe der EU 99,99 % der Rohdiamanteneinfuhren in die EU ab. Ab dem 1. September 2024 wird die Schwelle auf 0,5 Karat oder mehr gesenkt.

Die Behörde für die Überprüfung von Diamanten ist die Diamantbehörde in Antwerpen:

Federal Public Service Economy at the Diamond Office
Hoveniersstraat 22
B-2018 Antwerpen
Belgien

Hier wird ein G7-Zertifikat zur Identifizierung des Diamanten ausgestellt.

Die Überprüfung bei der Einfuhr von geschliffenen Diamanten soll sich auf die G7-Zertifikate stützen, die den Rohdiamanten durch den Produktions-/Polierprozess begleiten.

Für Einfuhren in die Union während der so genannten „Sunrise Period“ zwischen dem 1. März 2024 und dem 31. August 2024 gelten abweichenende Regelungen, die unten aufgeführt werden.

Zusammenhang mit der Zertifizierung nach dem Kimberley-Prozess (KP)

Der KP spielt eine Schlüsselrolle bei der Kontrolle von Rohdiamanten und der Gewährleistung, dass sie konfliktfrei sind. Die Sanktionen gegen russische Diamanten gelten sowohl für Rohdiamanten als auch für geschliffene Diamanten. Das System zur Umsetzung der Sanktionen gegen Diamanten soll die KP-Zertifizierung und -Überprüfung ergänzen.

Die Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot russischer Diamanten werden in mehreren Phasen umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Verwendung von KP-Zertifikaten als Nachweis für das Herkunftsland bei der Einfuhr von Rohdiamanten akzeptiert.

Ab dem 1. März 2024 wird das oben beschriebene Rückverfolgbarkeitssystem in Form eines auf der Blockchain basierenden G7-Ledgers zum Einsatz kommen, aber KP-Zertifikate werden weiterhin als Herkunftsnachweis akzeptiert, sofern keine russischen Diamanten mit Diamanten anderer Herkunft vermischt werden. Gemischte Pakete werden zwar akzeptiert, da die Zertifikate für solche Pakete den Ursprung nicht offenlegen, doch muss zusätzlich zum KP-Zertifikat der Nachweis erbracht werden, dass die Diamanten, die den Gewichtsschwellenwert überschreiten, nicht russischen Ursprungs sind.

Ab dem 1. September 2024 wird die Verwendung des G7-Ledgers für Rohdiamanten im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der EU obligatorisch sein, während die Anforderungen an das KP-Zertifikat weiterhin gelten werden. Ab dem 1. September 2024 werden jedoch nur noch KP-Zertifikate mit einheitlichem Ursprung oder De Beers DTC-Zertifikate mit gemischtem Ursprung akzeptiert.

Anforderungen bei der Einfuhr von rohen oder geschliffenen natürlichen Diamanten zwischen dem 1. März 2024 und dem 31. August 2024 ("Sunrise Period")

Der G7-Zertifizierungsmechanismus ist in der „Sunrise Period“ zwischen dem 1. März 2024 und dem 31. August 2024 fakultativ. Importeure in die Union können in diesem Zeitraum wählen, ob sie für die Einfuhr von Rohdiamanten und geschliffenen Naturdiamanten in das Zollgebiet der EU einen dokumentarischen Nachweis erbringen (vorausgesetzt, dass Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 mit einem Gewicht von 1,0 Karat oder mehr unverzüglich der Behörde in Anhang XXXVIIIB vorgelegt werden, siehe Frage 9) oder ob sie die Einfuhr über die Behörde in Anhang XXXVIIIB unter Verwendung eines dokumentarischen Nachweises vornehmen, der zur Ausstellung eines G7-Zertifikats führt.

Für die Einfuhr von Rohdiamanten oder geschliffenen natürlichen Diamanten in die EU unter Verwendung von Belegen ist eine Reihe von Mindestinformationen erforderlich, die vor oder zum Zeitpunkt der Einfuhr bereitgestellt werden müssen.

Für Rohdiamanten und geschliffene Naturdiamanten müssen die folgenden kumulativen Informationen zur Verfügung stehen.

  • Herkunftsland des Bergbaus.
  • Namen von Käufer und Verkäufer.
  • CN-Codes und Beschreibung.
  • Anzahl der Pakete in einer Sendung.
  • Gewicht in Karat des/der Diamanten, wenn mindestens ein Diamant (wenn mehrere Diamanten in einem Paket versandt werden) 1,0 Karat oder mehr hat.
  • Wert der Diamanten.
  • Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und des Transportweges, je nach Lebenszyklus des/der Diamanten vor der Einfuhr in die EU.

Die Art der Dokumente, die die oben genannten Informationen enthalten und bei der Einreise vorzulegen sind, kann variieren. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Importeurs, sicherzustellen, dass die Unterlagen alle oben genannten Informationsanforderungen erfüllen. Zur Veranschaulichung hat die EU einige Beispiele für Unterlagen aufgeführt.

Für natürliche Rohdiamanten

  • KP-Zertifikate mit einfachem Ursprung (De Beers DTC mit gemischtem Ursprung* akzeptiert) für Diamanten mit einem Gewicht von 1,0 Karat oder mehr.
  • KP-Zertifikate mit gemischtem Ursprung, die von Dokumenten begleitet sind, die belegen, dass keine Diamanten von 1,0 Karat oder mehr in der Sendung in Russland geschürft wurden, werden während einer Übergangszeit vom 1. März 2024 bis zum 31. August 2024 anerkannt; danach werden nur noch KP-Zertifikate mit einfachem Ursprung oder De Beers DTC mixed origin* akzeptiert.

Zusätzliche Dokumente zum Nachweis der erforderlichen Informationen können sein:

  • Zollanmeldungsformular
  • Rechnung
  • Packliste
  • Transportdokumente, z. B. Frachtbriefe
  • Nachweise aus Rückverfolgbarkeitssystemen

Für natürliche, geschliffene Diamanten

  • Unterzeichnete Bescheinigung oder Lieferantenerklärung, die bestätigt, dass keiner der in der Sendung enthaltenen Diamanten von 1,0 Karat oder mehr in Russland geschürft wurde.

Die Nachweise für die Bescheinigung oder Lieferantenerklärung sind obligatorisch und können Folgendes umfassen:

  • Zollerklärungsformular
  • Rechnung
  • Packliste
  • Transportdokumente, z. B. Frachtbriefe
  • Graduierungsbericht eines Labors
  • Nachweise aus Rückverfolgbarkeitssystemen

Obwohl dies fakultativ ist (mit Ausnahme von Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 mit einem Gewicht von 1,0 Karat oder mehr), wird den Importeuren empfohlen, die Nutzung des G7-Einfuhrknotens in Belgien (siehe Frage 9 oben) bis zum Ende der Sunrise-Periode (31. August 2024) in Betracht zu ziehen, um ein G7-Zertifikat zu erhalten, um den Übergang zur Anforderung ab 1. September 2024 zu unterstützen. Rohdiamanten werden vorzugsweise mit KP-Zertifikaten mit einem einzigen Ursprung eingeführt. Rohdiamanten, die unter Verwendung von KP-Zertifikaten mit gemischtem Ursprung eingeführt werden, können ein G7-Zertifikat erhalten, sofern (auch bei Einfuhren in die EU) die nicht-russische Herkunft der Diamanten während der Sunrise-Periode (1. März – 31. August 2024) nachgewiesen wird. Der urkundliche Nachweis gilt nicht für De Beers KP DTC-Zertifikate mit gemischter Herkunft*.

Kanada wird einen Knotenpunkt zur Ausstellung von G7-Zertifikaten für kanadische Diamantenproduzenten entwickeln, der bis zum 1. September 2024 betriebsbereit sein wird.

* Die sogenannten „Botswana Sort“-Diamanten von De Beers werden akzeptiert, da sie aus zusammengefassten Diamanten bestehen, die nicht in Russland (Botswana, Kanada, Namibia und Südafrika) abgebaut werden.

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