Ab dem 1. Januar 2024 bestehen Einfuhrbeschränkungen für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten. Wir bieten einen Überblick über die Fristen und Regelungen der Umsetzung.
Einfuhrverbote für Produkte unserer Branche gab es bereits sehr schnell nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine. Die EU hat bereits am 6. Oktober 2022 die Einfuhr von synthetischen Diamanten aus Russland in die Einfuhrverbote aufgenommen (Artikel 3i der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates). Darüber hinaus besteht seit dem 22. Juli 2022 ein Verbot für die Einfuhr, die Verbringung und den Erwerb von Goldschmuck (Artikel 3o) und Edelmetallschmuck (Artikel 3i) aus Russland (hinzugefügt am 6. Oktober 2022). Soweit in diesen Produkten Diamanten gefasst sind, fallen sie unter das Verbot. Diamanten und Schmuck unterliegen einem Ausfuhrverbot für Luxusgüter nach Russland, wenn ihr Wert mindestens 300 EUR beträgt (Artikel 3h und Abschnitte 10 und 18 von Anhang XVIII). Darunter fallen beispielsweise synthetische/rekonstruierte Diamanten, Diamantenstaub und Diamantenschmuck sowie einige andere Luxusgüter wie Uhren, die Diamanten enthalten oder nicht.
Am 6. Dezember 2023 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der G7 darauf, ab dem 1. Januar 2024 Einfuhrbeschränkungen für nicht-industrielle Diamanten einzuführen, die in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden, gefolgt von weiteren schrittweisen Beschränkungen für die Einfuhr russischer Diamanten, die in Drittländern verarbeitet werden, mit dem Ziel des 1. März 2024.
Die EU-Sanktionen gegen russische Diamanten, die im 12. Sanktionspaket (Artikel 3p der Verordnung Nr. 833/2014 des Europäischen Rates) enthalten sind, sind Teil der konzertierten Bemühungen der G7, ein international koordiniertes Diamantenverbot einzuführen, das darauf abzielt, Russland diese wichtige Einnahmequelle zu entziehen, die von der EU auf 4 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt wird, wovon etwa 1,5 Mrd. EUR auf die jährlichen Einfuhren in die EU entfallen.
Ein Verbot ist nur dann wirksam, wenn ein Großteil des weltweiten Diamantenhandelsmarktes ein solches Verbot umsetzt. Zu diesem Zweck hat sich die Kommission mit den G7-Ländern und anderen wichtigen Partnern, einschließlich der Industrie*, zusammengetan, um koordinierte restriktive Maßnahmen zu konzipieren und deren wirksame Umsetzung zu gewährleisten, unter anderem durch Rückverfolgungstechnologien.
* Diese Aussage der EU wird von weiten Teilen der weltweiten Industrie so nicht geteilt. Der Austausch über die Umsetzung der Maßnahmen hätte bis zum heutigen Tag deutlich kooperativer ablaufen können. Insbesondere die deutsche Regierung hat sich wenig an den Umsetzungen beteiligt und keinen Kontakt zur Industrie gesucht oder entsprechende Angebote angenommen.
Artikel 3p der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates verbietet den Kauf, die Einfuhr oder den Transfer von russischen Nicht-Industriediamanten in mehreren Stufen:
Die genannten Schwellenwerte von 1,0 Karat und 0,5 Karat gelten gleichermaßen für Rohdiamanten und geschliffene Diamanten zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union.
* Synthetische Diamanten werden in der Kombinierten Nomenklatur in Gramm gemessen (1 Karat = 0,2 Gramm).
Die Waren, die unter das Diamantenverbot fallen, sind in Anhang XXXVIIIA der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt:
Teil A
CN-Code 7102 10: Unsortierte Diamanten
CN-Code 7102 31: Nichtindustrielle Diamanten, roh oder einfach gesägt, gespalten oder rau geschliffen
CN-Code 7102 39: Nichtindustrielle Diamanten, andere als unbearbeitet oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
Teil B
CN-Code 7104 21: Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder einfach gesägt oder grob geformt
CN-Code 7104 91: Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, andere als roh oder einfach gesägt oder grob geformt
Teil C
Ex 7113: Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit eingearbeiteten Diamanten
Ex 7114: Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen, mit eingelegten Diamanten
Ex 7115 90: Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit eingelegten Diamanten, anderweitig nicht genannt
Wie mit russischen Diamanten in Schmuckstücken umzugehen ist hängt davon ab, woher der Schmuck stammt und ob er aus Russland ausgeführt oder durch Russland durchgeführt wurde.
Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Schmuck zu kaufen, einzuführen oder zu übertragen, der russische Diamanten enthält, die in Teil C von Anhang XXXVIIIA der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind, wenn er aus Russland stammt oder aus Russland ausgeführt wurde (Artikel 3p, Absatz 1). Das Gleiche gilt für Schmuck mit Diamanten jeglicher Herkunft, der durch Russland durchgeführt wurde (Artikel 3p, Absatz 2).
Ein Verbot von Schmuck, der in einem Drittland bearbeitet wurde und aus Russland stammende oder aus Russland ausgeführte Diamanten mit einem Gewicht von 0,5 Karat oder mehr oder 0,1 Gramm pro Diamant enthält, sollte ab dem 1. September 2024 in Kraft treten. Am 24. Juni 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) 2024/1745 (Teil des 14. Sanktionspakets) angenommen und das Inkrafttreten dieser Maßnahme verschoben. Das Datum des Inkrafttretens eines solchen Verbots steht noch nicht fest, da es davon abhängt, was der Rat im Hinblick auf die Maßnahmen der G7 zur Verfolgung dieser Maßnahme beschließt.
Außerdem besteht ein Verbot für Goldschmuck (Artikel 3o) und Edelmetallschmuck (Artikel 3i) aus Russland.
Die EU will schon seit geraumer Zeit einen auf Rückverfolgbarkeit basierenden Überprüfungs- und Zertifizierungsmechanismus für Diamanten innerhalb der G7 einführen (das „G7-Zertifikationssystem“). Damit ist sie jedoch bisher gescheitert.
Die fakultative G7-Zertifizierung von Rohdiamanten ist noch ausgesetzt, soll jedoch grundsätzlich auf der Grundlage von Dokumenten funktionieren, die den Ursprung des/der Diamanten bei der Einfuhr belegen.
Die angedachte obligatorische Überprüfung auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeit gilt für Diamanten mit einem Karatgewicht über einem bestimmten Schwellenwert (0,5 Karat oder mehr).
Es gibt zwar mehrere Szenarien, aber grundsätzlich werden die Informationen zur Identifizierung eines Rohdiamanten zunächst in eine Rückverfolgbarkeitsplattform im Erzeugerland eingegeben (registriert). Sobald der Rohdiamant am G7-Importknotenpunkt eintrifft, wird eine Überprüfung, einschließlich einer physischen Kontrolle des Diamanten, von den zuständigen Behörden durchgeführt. Darüber hinaus fragt ein Blockchain-basiertes G7-Ledger („das verteilte Ledger“) validierte Rückverfolgbarkeitssysteme ab, um bereits vorhandene Informationen über den zu importierenden Diamanten in einem G7-Land zu erhalten. Nach erfolgreicher Überprüfung wird dann ein G7-Zertifikat ausgestellt und dem G7-Ledger hinzugefügt.
Das System der G7-Zertifizierung ist seit dem 1. März 2024 in einer Pilotphase in Betrieb. Das System der G7-Zertifizierung sollte ab dem 1. September 2024 voll einsatzfähig sein. Seitdem wurde die die Dauer der Pilotphase bereits mehrfach verlängert.
Während das System nicht ausgerollt ist (so genannte „Sunrise-Period“) können die Wirtschaftsbeteiligten wählen, ob sie bei der Einfuhr in die Union die auf der Rückverfolgbarkeit basierende Zertifizierung oder andere Nachweise verwenden wollen.
Die Einführer müssen nachweisen, aus welchem Land die Diamanten oder Produkte stammen, die Diamanten enthalten, die als Ausgangsmaterial für die Verarbeitung des Produkts in einem Drittland verwendet wurden, wenn die Diamanten eine bestimmte Karatgröße überschreiten:
Seit dem 1. März 2024 müssen alle Rohdiamanten (CN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00) von 1,0 Karat oder mehr, die auf den EU-Markt gelangen wollen, den so genannten „Rohdiamanten-Einfuhrknotenpunkt“ in Antwerpen (Belgien) passieren, wo eine erste Überprüfung (einschließlich physischer Kontrolle) und Zertifizierung erfolgt. Belgien wickelt bereits heute laut Angabe der EU 99,99 % der Rohdiamanteneinfuhren in die EU ab. Seit dem 1. September 2024 wurde die Schwelle auf 0,5 Karat oder mehr gesenkt.
Die Behörde für die Überprüfung von Diamanten ist die Diamantbehörde in Antwerpen:
Federal Public Service Economy at the Diamond Office
Hoveniersstraat 22
B-2018 Antwerpen
Belgien
Hier wird ein G7-Zertifikat zur Identifizierung des Diamanten ausgestellt.
Die Überprüfung bei der Einfuhr von geschliffenen Diamanten soll sich auf die G7-Zertifikate stützen, die den Rohdiamanten durch den Produktions-/Polierprozess begleiten.
Für Einfuhren in die Union während der so genannten „Sunrise Period“ (seit dem 1. März 2024 und imm noch andauernd gelten abweichenende Regelungen, die unten aufgeführt werden.
Während der „Sunrise-Periode“ (die immer noch andauert) können Importeure in die Union Belege für die Einfuhr von rohen und geschliffenen Naturdiamanten in das Zollgebiet der EU vorlegen. Rohdiamanten der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 mit einem Gewicht von 1,0 Karat oder mehr (ab 1. März 2024) bzw. von 0,5 Karat oder mehr (ab 1. September 2024) müssen unverzüglich bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde eingereicht werden.
Um Rohdiamanten oder geschliffene natürliche Diamanten mit Hilfe von Dokumenten in die EU einführen zu können, müssen vor oder zum Zeitpunkt der Einfuhr eine Reihe von Mindestinformationen vorbereitet und verfügbar sein:
Die Art der Dokumente, die die oben genannten Informationen enthalten und bei der Einreise vorzulegen sind, kann variieren. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Importeurs, sicherzustellen, dass die Unterlagen alle oben genannten Informationsanforderungen erfüllen. Zur Veranschaulichung führt die EU in ihrer Dokumentation einige Beispiele für Unterlagen auf.
Obligatorisch für Rohdiamanten:
Obligatorisch für geschliffene Diamanten: Unterzeichnete Bescheinigung oder Lieferantenerklärung, in der bestätigt wird, dass keiner der in der Sendung enthaltenen Diamanten mit einem Gewicht von 0,5 Karat oder mehr in Russland geschürft wurde.
Unterstützt werden sollten die Informationen durch Dokumente wie z.B.: