Produktkennzeichnung

Produktkennzeichnung gilt auch für Schmuck und Uhren, egal wie klein die Produkte sind. Wir verraten unseren Mitgliedern, wie es geht!

Als deutscher Hersteller sind Sie nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zur Kennzeichnung bestimmter Produkte verpflichtet. Der Gesetzgeber will damit gewährleisten, dass der Gebrauch dieser Produkte nicht die Sicherheit und Gesundheit der Menschen gefährdet. Für Verbraucherprodukte sieht das Gesetz noch zusätzliche Kennzeichnungspflichten vor.

Zu den Pflichtangaben zählen die Angabe einer Typen-, Modell- oder Artikelnummer sowie die Angabe einer Patentnummer, GTIN (Global Trade Item Number, früher EAN-Code) oder Losnummer. Darüber hinaus könnte für ein Produkt die Pflicht zur Anbringung eines CE-Kennzeichens vorliegen, die sich u. a. auch aus folgenden Verordnungen ergibt:

  • über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV) ,
  • über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV),
  • der Maschinenverordnung (9. ProdSV)
  • und der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV).

CE-Kennzeichnung

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ Die CE-Kennzeichnung ist daher kein Qualitätssiegel, sondern eine Kennzeichnung, die durch den Inverkehrbringer in eigenem Ermessen aufzubringen ist und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass selbiges diesen entspricht. Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.

Da es sich bezogen auf unsere Branche bei den CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten vor allem um Uhren mit einem entsprechend relevanten Antrieb handelt, spielt in diesem Zusammenhang auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz eine Rolle.

Das ElektroG gilt auch für Uhrenhersteller

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt in Deutschland die WEEE-Richtlinie der EU zum Umgang mit Elektronikschrott um. Das ElektroG soll dafür sorgen, dass Elektroaltgeräte nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden. Durch die gesteuerte und kontrollierte Entsorgung soll der illegale Export von Elektroaltgeräten ins Ausland weiter bekämpft werden, sollen wertvolle Rohstoffe wiederverwendet und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit reduziert werden.

Prinzipiell gilt, dass jeder, der elektrische oder elektronische Geräte produziert, verschiedene Verpflichtungen erfüllen muss. Zu diesen gehören:

  • Registrierung bei der Stiftung EAR
  • Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie
  • Bereitstellung von Sammelbehältern bei den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • Rücknahme von Altgeräten bei Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  • Fachgerechte Behandlung, Wiederverwendung und Verwertung der zurückgenommenen Altgeräte
  • Mengenmitteilungen an die Stiftung EAR (In-und Output)

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