Das Verpackungsgesetz gilt auch für Schmuck und Uhren, egal wie schön und funktional die Verpackung ist.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat seit dem 1. Januar 2019 die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen. Das Hauptziel des Verpackungsgesetzes entspricht dem der bisherigen Verpackungsverordnung: Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (das betrifft also auch den Hersteller), soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“. Ein entscheidender Unterschied zur vorherigen Rechtslage liegt darin, dass es erstmals einen Katalog gibt, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht.
Für Hersteller und Vertreiber von Schmuck und Uhren gilt: Verpackungen für Uhren und Schmuck (Uhrenboxen, Schmuckschatullen usw.) sind als systembeteiligungspflichtig einzuordnen!
Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des oben genannten Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
Weiterführende Informationen zum Verpackungsgesetz bietet der Bundesverband Schmuck, Uhren, Silberwaren und verwandte Industrien e.V. seinen Mitgliedern in individueller Beratung.