Das Verpackungsgesetz gilt auch für Schmuck und Uhren, egal wie schön und funktional die Verpackung ist.
Seit dem 12. August 2026 gilt ein neues Verpackungsrecht. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist anwendbar, und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat das Verpackungsgesetz abgelöst. Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung bleiben. Neu sind Anforderungen an die Verpackung selbst, und sie treffen Etuis, Uhrenboxen und Versandkartons.
Mitglieder wissen mehr: Das vollständige Dossier zu Verpackungsgesetz und PPWR steht in BVSU Intern, dem Mitgliederportal des Verbands.
Betroffen ist jedes Unternehmen, das verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellt. Eine Mindestmenge gibt es nicht.
Ausland: Unternehmen ohne deutsche Niederlassung, die direkt an Endkunden liefern, müssen einen Bevollmächtigten benennen.
Die Rolle ist je Produktlinie zu bestimmen und kann zwischen zwei Artikeln desselben Katalogs abweichen. Für Kleinstunternehmen gilt eine Sonderregel, und bei neutralen Versandkartons widersprechen sich die Auslegungen von EU-Kommission und Zentraler Stelle teilweise.
Viele Etuis und Boxen stammen aus asiatischer Fertigung, wo Nachweise zu Material und Schwermetallen erst entstehen. Gleichzeitig verlangen Geschäftspartner pauschal Konformitätserklärungen, auch wo das Gesetz sie nicht vorsieht.
Am stärksten trifft die Branche das Jahr 2030. Ein kleines Stück in großer Box und Etuis mit Magnet, Scharnier und Stoffeinlage sind dann auf dem Prüfstand. Wer heute Verpackungen entwickelt oder bestellt, entscheidet darüber oft schon mit.
Gilt das Verpackungsgesetz noch? Nein. Seit dem 12. August 2026 gelten die PPWR und das VerpackDG. LUCID und die dualen Systeme bestehen fort.
Muss sich auch ein kleiner Juwelier oder Goldschmied registrieren? Ja. Für Registrierung und Systembeteiligung gibt es keine Bagatellgrenze. Erleichterungen bestehen bei den Meldepflichten und für Kleinstunternehmen bei der Erzeugerrolle.
Brauche ich für meine Etuis eine Konformitätserklärung? Nur, wenn Sie als Erzeuger gelten. Sonst liegt die Pflicht bei dem Unternehmen, das die Verpackung herstellt oder unter eigener Marke herstellen lässt.
Werden große Schmuckschachteln verboten? Ab 2030 ist der Leerraum bei Um-, Transport- und Versandverpackungen auf 50 Prozent begrenzt, und Verpackungen sind auf das nötige Maß zu beschränken. Die Einzelheiten legt die EU noch fest.
In BVSU Intern, dem Mitgliederportal des Verbands, finden Mitgliedsunternehmen das vollständige Dossier zu Verpackungsgesetz und PPWR:
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Stand: Oktober 2026